Oft wird für bestimmte Geschäfte die Vorlage des Personalausweises verlangt. In der Regel genügt es, den Ausweis im Original vorzulegen, so dass die Mitarbeitenden des Vertragspartners ihn prüfen und die Prüfung intern vermerken können. Anders ist es, wenn eine Personalausweiskopie verlangt wird, bspw. wenn jemand seine/ihre Betroffenenrechte gem. Art. 12-23 DSGVO einfordert. Hier sollten alle nicht für die Identifikation relevanten Daten geschwärzt werden. Das BMI hat unter https://www.personalausweisportal.de/Webs/PA/DE/buergerinnen-und-buerger/der-personalausweis/ausweiskopien/ausweiskopien-node.html hilfreiche Informationen zur Anfertigung und Weitergabe von Kopien veröffentlicht. Kurz: Das Anfertigen von Kopien ist (entgegen einer verbreiteten Meinung) erlaubt, allerdings nur mit Zustimmung des Ausweisinhabers. Die Weitergabe von Kopien ist abenfalls nur dem Ausweisinhaber gestattet.

Die Zeitschrift Chip hat unter https://www.chip.de/downloads/Kopierhuelle-fuer-Personalausweis-PDF_184614948.html hierfür eine Kopierhülle zum Selbstausdrucken veröffentlicht, die das datenschutzfreundliche Kopieren deutlich erleichtert.

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