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OLG Dresden: DNS-Anbieter sind nicht für Urheberrechtsverletzungen verantwortlich

OLG Dresden: DNS-Anbieter sind nicht für Urheberrechtsverletzungen verantwortlich

Im Urheberrechtsstreit zwischen Sony Music und der Quad9-Stiftung hob das Oberlandesgericht Dresden am 6. Dezember 2023 im Berufungsverfahren eine Entscheidung des Landgerichts Leipzig auf und fällte ein richtungsweisendes Urteil.

Quad9 bietet einen privatsphäre-fokussierten freien rekursiven Resolver Dienst an, der die von einem Nutzer eingegebene Web-Adresse (URL) in eine IP-Adresse umsetzt und es dem Nutzer dadurch technisch ermöglicht, auf Inhalte auf dem Webserver des Anbieters zuzugreifen. Typischerweise werden solche Dienste auch von großen Unternehmen wie Google oder Cloudflare angeboten. Quad9 bedient als sehr kleiner Anbieter lediglich einen Marktanteil von etwa einem Prozent.

Sony Deutschland hatte im Juni 2021 beim Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung gegen Quad9 erwirkt, die DNS-Auflösung der Seite canna.to, die illegale Downloads anbietet, zu unterbinden. Das LG Hamburg erkannte zwar an, dass die Stiftung nicht für die Urheberrechtsverletzung haftbar gemacht werden könnte, jedoch als Störerin mitverantwortlich für die Rechtsverletzung sei, obwohl das Telemediengesetz (TMG) wie auch die E-Commerce-Richtlinie die reine Durchleitung von Informationen von einer Haftung ausnehmen.

Anfang 2023 hatte die Sony Music Entertainment Germany GmbH die Stiftung vor dem Landgericht Leipzig wegen Urheberrechtsverletzung verklagt. Streitgegenständlich waren die Rechte am Musikalbum „The Bitter Truth“ von Evanescence, das auf einer Filesharing-Seite illegal zum Download angeboten wurde. Sony war es nicht gelungen, das eigentlich rechtsverletzende Angebot zu beseitigen. Durch das LG Leipzig wurde verfügt, dass Quad9 die entsprechende Einträge aus seiner Datenbank zu entfernen habe.

Das OLG Dresden hob nun die beiden vorinstanzlichen Urteile vollumfänglich auf und entschied, dass die Haftungsprivilegierung aus § 8 Abs. 1 S. 2 TMG auch für DNS-Resolver-Dienste gilt. DNS-Resolver übermitteln weder Inhalte noch speichern sie diese. In der Urteilsbegründung heißt es zudem: „Ein DNS-Resolver-Dienst nimmt keine Handlung der Wiedergabe vor, wenn er nach einem Hinweis auf eine Rechtsverletzung die Übersetzung in die IP-Adresse nicht blockiert“

Quellen:

Informationssicherheit