Erfüllen Sie Ihre gesetzliche Verpflichtung auf einfachste Art!
Sofortige Umsetzung
Die Implementierung einer Hinweisgeber-Meldestelle muss für vor allem schnell und effizient vonstatten gehen, um der gesetzlichen Anforderung zu genügen. Wir garantieren die komplette Einrichtung innerhalb von 2 Arbeitstagen inklusive Anpassung an Ihr Corporate Design und Implementierung individueller Meldeprozesse.
Expertise und Transparenz
Unsere erfahrenen Compliance-Experten arbeiten im Auftrag von Unternehmen unterschiedlichster Größen und Branchen. Wir garantieren aktuellstes Know-How und Vertraulichkeit. Fachanwälte in unserem Partnernetz übernehmen spezielle Fälle bei Bedarf. Durch unsere transparente Kostenstruktur wissen Sie vorab präzise, welche Kosten auf Sie zukommen werden.
Erprobte Technologie
Wir setzen für unsere Whistleblower-Plattform auf ein erprobtes System (Demo), welches bereits bei hunderten Unternehmen im DACH-Raum im Einsatz ist nachweisbar und höchsten Sicherheits- und Datenschutzstandards entspricht. Eine Anpssung an Ihr Corporate Design ist ebenfalls problemlos möglich.
Häufige Fragen
Wer ist vom HinSchG konkret betroffen?
Beschäftigungsgeber mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten haben dafür zu sorgen, dass bei ihnen mindestens eine Stelle für interne Meldungen eingerichtet ist und betrieben wird (interne Meldestelle, § 12 HinSchG). Die mit den Aufgaben einer internen Meldestelle beauftragten Personen müssen über die notwendige Fachkunde verfügen und sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig. Es ist sicherzustellen, dass derartige Aufgaben und Pflichten nicht zu Interessenkonflikten führen (§ 15 HinSchG). Mit dem Betrieb der Meldestelle können externe Dritte betraut werden (§ 14 HinSchG).
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
Zweck des Hinweisgeberschutzgesetz ist es, Personen, die Verstöße gegen Gesetze oder Compliance-Regeln in Unternehmen und anderen Institutionen melden (sog. „Whistleblower“), Schutz zu garantieren. Diese Regelverstöße können beispielsweise Betrug und Bestechlichkeit (Korruption), Verstöße gegen das Umweltrecht, Daten-Diebstahl oder -Missbrauch, Menschenrechtsverletzungen oder weitere Regelwidrigkeiten von Mitarbeitern oder Führungskräften sein. Deutschland setzt mit dem HinSchG die Whistleblower-Richtlinie (2019/1937) der Europäischen Union, die 2019 in Kraft getreten ist, in nationales Recht um.
Unternehmen profitieren von diesen Regelungen, indem es den Meldenden erleichtert wird, Regelverstöße auch und vor allem unternehmensintern ans Tageslicht zu bringen, ohne Risiken bzgl. persönlicher Konsequenzen in Kauf nehmen zu müssen.
Welche Vorteile hat die Besetzung der Hinweisgeber-Meldestelle mit einem externen Beauftragten
Aufgrund der Sensibilität der Themen und möglicher Interessenskonflikte empfiehlt es sich immer, einen qualifizierten Compliance-Experten mit dem Betrieb der Meldestelle zu betrauen. Er kann eine ersteinschätzung vornehmen und bei Bedarf einen Fachanwalt hinzuziehen.
Muss die Meldestelle durch einen Anwalt besetzt sein?
Nein. Es ist nicht erforderlich (und i.d.R. betriebswirtschaftlich nicht sinnvoll), jede Meldung durch einen Rechtsanwalt bearbeiten zu lassen. Dennoch ist es empfehlenswert, dass der Beauftragte für den Hinweisgeberschutz bei Bedarf auf die Dienste eines Rechtsanwalts zurückgreifen kann (bspw. bei strafrechtlicher Relevanz einer Meldung).
Unser Angebot:
Betrieb einer internen Meldestelle gem. §§ 12 – 18 HinSchG bereits ab 99 EUR. Betriebsbereite Einrichtung der Meldestelle innerhalb von 2 Arbeitstagen.
Compliancebüro als Dienstleistung
Meldestelle und Meldekanäle
Ein Hinweisgebersystem gibt Hinweisgebern die Möglichkeit, dem Unternehmen, der Organisation oder öffentlichen Stelle Compliance-Verstöße wie internes Fehlverhalten, Richtlinienverstöße oder auch Straftaten auf einem vertraulichen Kanal zur Kenntnis zu bringen.
Hierfür soll eine elektroinsche, eine telefonische und eine persönliche Kontaktmöglichkeit geschaffen werden, wobei die konkrete Ausgestaltung nicht exakt vorgeschrieben ist. Um mögliche Repressalien auszuschließen sollte die Möglichkeit bestehen, die Identität der hinweisgebenden Person zu schützen.
Eine Hinweisgeber-Meldestelle kann sowohl durch einen internen Compliance-Beauftragten als auch durch die Inanspruchnahme eines externen Beauftragten (Ombudsperson) eingerichtet werden.
Anforderungen
- Einrichtung eines Hinweisgebersystems
- Meldesystem mit den Meldekanälen für schriftlichen, mündlichen und persönlichen Kontakt
- Etablierung der erforderlichen internen Prozesse
Genügt ein internes E-Mail-Postfach?
Interne Telefonnummern oder E-Mail-Adressen erfüllen in der Regel nicht die Anforderungen des HinSchG, da die Vertraulichkeit nicht sichergestellt werden kann und bspw. der Zugriff interner IT-Administratoren auf das System nicht ausgeschlossen werden kann. Zudem ist es bei einer einfachen E-Mail-Lösung nahezu unmöglich, der hinweisgebenden Person Anonymität zuzusichern, da eine Kommunikation mit dieser (bspw. Eingangsbestätigung oder Information zur Bearbeitung der Meldung) gesetzlich vorgeschrieben ist.
Unsere Leistungen
- Anonymer Meldekanal über Complix, unsere sichere Online-Plattform (Demo)
- Telefon-Hotline
- Strukturierte Fall-Dokumentation
- Garantierte Erreichbarkeit und fest vereinbarte Bearbeitungszeiträume
- Ermöglichen des persönlichen Kontakts auf Ersuchen der hinweisgebenden Person
- Vollständige Unabhängigkeit und Ausschluss von Interessenskonflikten
Wie dürfen wir Ihnen helfen?
Zur Beantwortung der Anfrage verarbeiten wir die von Ihnen bereitgestellten Daten gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Details finden Sie in unserer Datenschutzinformation.
Die Wirtschaftsgesellschaft der Kirchen in Deutschland mbH ist eine ökumenische Einkaufsplattform, deren Gesellschafter der Verband der Diözesen Deutschlands, der Deutsche Caritasverband, die Evangelische Kirche in Deutschland, das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung und die Deutsche Ordensobernkonferenz sind.