„Datenschutzbedenken: Fotoverbot zur Einschulung an zahlreichen Grundschulen“

Nicht nur der Spiegel, sondern viele andere Publikationen titeln dieser Tage so oder so ähnlich. Es wird wie schon im letzten Jahr (in dem die DSGVO erstmlig anwendbar wurde) eine regelechte Panik geschoben, die Leute werden verrückt gemacht. Aber warum? In vielen Fällen gilt das alte Prinzip: absurde Datenschutz-„Regeln“ werden geprägt von Leuten, die die DSGVO nicht gelesen und/oder nicht verstanden haben.

Dabei muss man doch nur einmal den gesunden Menschenverstand (GMV) bemühen, um zu erkennen, wie absurd das ist. Natürlich wollen Eltern und Verwandte Fotos ihrer Sprösslinge machen und natürlich ist das für’s Familienalbum vollkommen normal und auch datenschutzmäßig nicht zu beanstanden. Die Schulen tun gut daran, sich hier einfach mal ein wenig (…) zu entspannen.

Ein Fotoverbot ist weder aus Datenschutzgründen geboten noch ist es hilfreich für alle Beteiligten oder gar die Stimmung bei der Einschulungsfeier.

Denn die „Verarbeitung durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten“ unterliegt gem. Art. 2 Abs 2 lit. c eben nicht der DSGVO.

Das einzige Problem, das entstehen könnte ist die unerlaubte Veröffentlichung von Portraits fremder Kinder, bspw. auf den üblichen Social Media-Kanälen. Hier müsste gem. Art. 7 Abs. 1 DSGVO zunächst eine Einwilligung des Betroffenen eingeholt werden, der oder die wiederum diese Einwilligung in der Folge jederzeit widerrufen kann (worauf er oder sie auch ausdrücklich hingewiesen werden müsste). Dies ist absolut sinnvoll, verhindert es doch (hoffentlich) in diesem Kontext, dass Leute ohne nachzudenken Fotos wildfremder Kinder im Internet veröffentlichen. Letzteres wiederum steht aber eben nicht im direkten Zusammenhang mit dem Anfertigen der Aufnahme während der Veranstaltung an sich – die Schule hat hier schlicht keinen Einfluss.

Was könnte eine Schule nun ganz praktisch tun? Ein deutlicher Hinweis an die Eltern, dass das private Fotografieren natürlich erlaubt ist, eine weitergehende Verarbeitung (bspw. Veröffentlichung) aber grundsätzlich einer expliziten (freiwillig zu erteilenden) Einwilligung bedarf, sollte den Zweck hinreichend erfüllen.

Sprechen wir miteinander!

Haben Sie Fragen zu Digitalisierung oder Datenschutz für Ihr Unternehmen? Sind Sie Projektverantwortlicher oder betrieblicher Datenschutzbeauftragter und möchten mit einem Sparrings-Partner auf Augenhöhe diskutieren? Und das Ganze am Besten ohne Panikmache und mit einem gesunden Schuss Pragmatismus? Dann sollten wir miteinander sprechen.

Der Autor

Falk Schmidt ist Projektberater für digitale Geschäftsprozesse sowie zertifizierter Datenschutzbeauftragter und Datenschutz-Auditor. Als Lehrbeauftragter an der Technischen Hochschule Mittelhessen (THM) vermittelt er Datenschutz-Themen an Studenten.

Die hier erscheinenden Artikel illustrieren seine private und/oder berufliche Meinung, stellen jedoch keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar.